Satzung des Vereins Freizeitbande e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Freizeitbande e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer 726162 eingetragen.
Sitz des Vereins ist Stuttgart.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Dabei setzt sich der Verein auch für mehr Gleichberechtigung und Inklusion in der offenen Kinder- und Jugendarbeit ein,
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch Unterstützung und Entwicklung von innovativen Konzepten und Projekten aus diesen Bereichen und die Durchführung von Freizeiten für Kinder und Jugendliche.
Die Verwirklichung der Satzungszwecke kann auch durch weisungsgebundene Hilfspersonen im Sinne § 57 AO geschehen.
Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell tätig.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen, er soll Namen, Alter und Anschrift des Antragstellenden enthalten. Darüber entscheidet der Vorstand.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Streichung von der Mitgliederliste
Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten wie z.B. Adresse, Alter, Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
§5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§6 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Personen:
Dem Vorstand gehören an
- Vorsitzende*r
- Stellvertretende*r Vorsitzende*r
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Arbeitnehmer*innen des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.
Vereinsamter sind grundsätzlich Ehrenämter. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder im Rahmen des § 3 Nr 26a EStG beschließen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds vom Vorstand nachgewählt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnungen. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes.
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter die*der Vorsitzende oder ein*e stellvertretende*r Vorsitzende*r anwesend sind. Die Sitzungen können auch elektronisch stattfinden.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den*die Vorsitzende*n oder bei dessen*deren Verhinderung durch eine*n der stellvertretende*n Vorsitzende*n – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
§8 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme, diese kann auch elektronisch abgegeben werden. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
- die Entgegennahme der Jahresabschlussrechnung,
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und des Verwaltungsrates,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Bestellung der Kassenprüfer und Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der Kassenprüfer.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder
- ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung und die Erteilung des Rederechts beschließt die Mitgliederversammlung, ebenso über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen sowie einen Internet-Auftritt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Etwas anderes gilt dann, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt.
Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt.
Es gilt der*die Kandidat*in als gewählt, der*die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge
- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§9 Kassenprüfung
Die Prüfung der Bücher und der Kasse erfolgt mindestens einmal im Jahr durch die von der Mitgliederversammlung bestellten 2 Kassenprüfer*innen. Diese haben über die Buch- und Kassenprüfung einen Revisionsbericht zu geben.
Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Amadeu Antonio Stiftung in Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Tag der Errichtung 12.08.2020
Mit erforderlichen Änderungen aus der Vorstandssitzung vom 18.01.2023
Mit Änderungen aus der Vorstandssitzung vom 17.11.2023
Mit Änderungen aus der Jahresversammlung vom 15.06.2024
Mit Änderungen aus der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 29.07.2025
Mit Änderungen aus der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 09.09.2025